Bernd Wagner
Schornsteinfegermeister
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EnEV 2014: Was Sie als Hausbesitzer zur EnEV wissen sollten

27.10.2013


Bestimmt haben Sie auch schon mal von der EnEV gehört. Gemeint ist die "Energieeinsparverordnung und davon gibt es einige. Gerade wurde die neueste beschlossen: Die EnEV 2014. Darin stecken für Hausbesitzer einige Neuerungen bezüglich Heizkessel, Energieausweis oder Wärmedämmung, die sie kennen sollten. .
 
Was die Energieeinsparverordnung regelt?
 
Eine Energieeinsparverordnung gibt es schon länger. Die trug bisher den Namen „Energieeinsparverordnung 2009“ (kurz EnEV) und trat am 1.10.2009 in Kraft. Voraussichtlich ab dem Frühsommer 2014 tritt die „Energieeinsparverordnung 2014“ in Kraft.
 
Die Energiesparverordnung regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten. Will ein Eigentümer sein Gebäude sanieren, gibt sie vor, in welcher energetischen Qualität er bestimmte Modernisierungsmaßnahmen auszuführen hat.
 
Die Energieeinsparverordnung 2009 löste die bis dahin noch geltende Wärmeschutzverordnung ab und regelte unter anderem die Einführung des Energiepasses und den Austausch von alten Heizkesseln, die vor dem 1.10.1978 in Betrieb genommen wurden.
 
Sie wirkte sich jedoch nicht unmittelbar auf die Umlage der Betriebskosten aus, sondern regelte viele technischen Maßnahmen zur Energieeinsparung wie z. B. dass die oberen, begehbaren Geschossdecken gedämmt werden müssen.
 
Ab wann die neue EnEV 2014 gilt?
 
Am 16.10.2014 hat nun die Bundesregierung einige Änderungen in der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen und ihr auch einen neuen Namen gegeben: Die Energieeinsparverordnung 2014. Zuletzt hatte der Bundesrat am 11.10.2013 dem Gesetz zugestimmt, allerdings Änderungswünsche vorgebracht, die nun quasi in letzter Sekunde doch noch ins Gesetz gewandert sind.
 
Noch ist die neue Energieeinsparverordnung 2014 nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die EnEV 2014 mit Änderungen zum Energieausweis, der Energieeffizienz usw. kann erst zu Beginn des 6. Monats nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das wird voraussichtlich im Frühsommer 2014 der Fall sein.
 
Wann Sie einen neuen Energieausweis brauchen?
 
Nach der neuen Energieeinsparverordnung 2014 müssen unter anderem die Energieausweise um Energieeffizienzklassen erweitert werden. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014 ausgestellt werden.
 
Das heißt: Haben Sie bereits jetzt schon für das Wohngebäude, das Sie verkaufen oder vermieten wollen, einen gültigen Energieausweis nach bisherigem Recht – also noch ohne die zusätzliche Angabe einer Energieeffizienzklasse – können Sie den nach wie vor verwenden.
 
Wo Sie den Energieausweis künftig vorlegen müssen?
 
Bisher mussten Sie die Energieausweise lediglich dem Mieter oder Käufer „zugänglich“ machen. Mit der EnEV wird nun exakt festgelegt, dass Sie den Energieausweis schon zum Besichtigungstermin für das Kauf- bzw. Mietobjekts vorlegen. Er muss dem Mieter bzw. Käufer später eine Kopie bzw. das Original aushändigen.
 
Was Sie neuerdings in Ihre Anzeige schreiben müssen?
 
Neu ist auch das: Wollen Sie eine Immobilie verkaufen oder vermieten, müssen Sie künftig die energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis in Ihrer Anzeige mit angeben.
 
Besitzen Sie allerdings noch einen Energieausweis aus der Zeit vor Inkrafttreten der EnEV 2014, müssen Sie die Energieeffizienzklasse nicht in Ihrer Immobilienanzeige angeben.
 
Welche alten Heizkessel bald raus müssen?
 
Das „Aus“ steht den sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel bevor. Gemeint sind Standard-Heizkessel, die ihre Temperatur nicht, wie modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen können und noch mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden.
 
Sind die älter als 30 Jahre, müssen Sie die ab 2015 außer Betrieb nehmen. Bisher galt diese Regelung nur für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Jetzt gilt sie für Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden.
 
Haben Sie jedoch einen Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, der einen besonders hohen Wirkungsgrad hat, dürfen Sie den auch weiter betreiben.
 
Wichtig: Das Stilllegungsgebot in der neuen EnEV 2014 gilt ebenfalls nicht für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.
 
Was für Ein- und Zweifamilienhausbesitzer gilt?
 
Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1.2.2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung für Heizkessel fort. Danach kommen sie um die Austauschpflicht herum.
 
Allerdings: Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Eigentümer, den Kessel innerhalb von 2 Jahren auszutauschen.
 
Die neuen Regelungen der EnEV 2014 gelten hauptsächlich für Neubauten
 
Die Neuerungen, die die EnEV 2014 mit sich bringt, betreffen vor allem Neubauten. So soll beispielsweise der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf aller Neubauten nach dem Bundesratsbeschluss ab dem 1.1.2016 um 25 % sinken. Der Wärmeverlust der Gebäudehülle muss um durchschnittlich 20 % verbessert werden.
 
Bestandsgebäude sind von diesen Verschärfungen ausgenommen.