Bernd Wagner
Schornsteinfegermeister
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Bernd Wagner
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Feuerstättenbescheid

Im Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, SchfHwG) finden sich in Teil 1, Kapitel 3, § 14 Ausführungen zu „Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“.

Inhalt der Feuerstättenschau

Die Feuerstättenschau ist im Prinzip eine Begutachtung aller Feuerungsanlagen in einem Haus. Dabei werden auch die dazu gehörenden Abgasanlagen, Ofenrohre, Schornsteine oder auch Zuluftleitungen begutachtet. Diese Begutachtung wird durchgeführt, um Schäden oder Mängel frühzeitig zu erkennen und so dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage sicher betrieben werden kann. Deshalb werden alle Feuerungsanlagen in der Feuerstättenschau berücksichtigt, also auch diejenigen, die nicht regelmäßig überprüft oder gereinigt werden. Auch die Daten zu den Feuerstätten (Alter der Heizung, Staubemissionen und Ähnliches) werden notiert. Außerdem umfasst die Feuerstättenschau auch Ausstiegsluken, Sicherheitseinrichtungen für den Schornsteinfeger auf dem Dach wie Laufbohlen oder auch Leitern.

Intervalle

Bis 2013 wurde die Feuerstättenschau alle fünf Jahre durchgeführt. Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wurden die Zeiträume verkürzt. Dann muss in sieben Jahren (die Dauer, für die ein Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt wird) zwei Mal eine Feuerstättenschau erfolgen und zwar in einem zeitlichen Abstand von mindestens zwei Jahren. („Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden.“) Eine neue Feuerstättenschau muss unabhängig von diesen Intervallen immer dann erfolgen, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben haben.

Was steht im Feuerstättenbescheid?

Auf der Basis der bei der Feuerstättenschau erhaltenen Daten listet der Bezirksschornsteinfeger im Feuerstättenbescheid in einer Tabelle übersichtlich auf, welche Arbeiten an welcher Feuerungsanlage in welchen Zeiträumen von einem Schornsteinfeger durchgeführt werden müssen. Diese Angaben sind für den Hauseigentümer verbindlich.

  • In Spalte 1 werden die Feuerungsanlagen durchnummeriert aufgeführt (zum Beispiel: Gas-Heizkessel oder Kaminofen, Abgasleitung für …)
  • Spalte 2 enthält die Termine, zu denen spätestens die Aufgaben des Schornsteinfegers durchgeführt werden sollen.
  • In Spalte 3 schließlich sind die durchzuführenden Aufgaben enthalten, zum Beispiel Reinigung oder Überprüfung oder Messung, mit Verweis auf die entsprechenden Verordnungen.

Warum ist der Feuerstättenbescheid notwendig?

Der Feuerstättenbescheid bildet die Grundlage, anhand derer freie Schornsteinfeger die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen. Die fristgemäße Durchführung muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf einem Formblatt schriftlich nachgewiesen werden.

Kosten für den Feuerstättenbescheid

Die Kosten für den Feuerstättenbescheid sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO festgesetzt. Die KÜO enthält Arbeitswerte, die je nach Bundesland zwischen 1,07 Euro und 1,37 Euro incl. MwSt. kosten. Danach kostet die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids für bis zu drei Feuerstätten 10 Arbeitswerte, also zwischen 10,70 Euro und 13,70 Euro, bei für mehr als drei Feuerstätten kommen je 2,0 für jede zusätzliche Feuerstätte hinzu, also 2,14 bis 2,74 Euro. Ein Feuerstättenbescheid kostet aber maximal 30 Arbeitswerte je Bescheid, also zwischen 32,10 Euro und 41,10 Euro. Hinzu kommen allerdings die Kosten für die Feuerstättenschau: 1 Arbeitswert je Meter Abgasleitung und pro Feuerstätte 6,0 Arbeitswerte.


Muster Feuerstättenbescheid