Bernd Wagner
Schornsteinfegermeister
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2015: Alte Heizungen müssen raus

31.12.2014


Sankt Augustin/ Berlin.Um Energiekosten zu sparen, haben viele Haushalte ihre alte Heizungsanlage längst gegen ein effizienteres Modell ausgetauscht. Jetzt rücken weitere Altbestände in den Fokus. Wie der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
mitteilt, sollen bestimmte Heizkessel nach 30 Jahren ersetzt werden.

Zunächst betroffen sind Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden. Sie dürfen ab 2015 nicht mehr genutzt werden. Später eingebaute Anlagen sind gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) ebenfalls spätestens nach 30 Jahren an der Reihe. Auf diese Weise soll der Bestand im Heizungskeller nach und nach modernisiert und an die aktuelle technische Entwicklung im Wärmemarkt angepasst werden. Ziel ist es, den energetischen Sanierungsstau im privaten Wohnbereich anzugehen und brachliegende Energieeinsparpotenziale zu erschließen. Es gibt Ausnahmen: Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung. Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die bereits vor und am 1. Februar 2002 selbst dort wohnten, sind ebenfalls von der Austauschpflicht befreit. Erst beim Verkauf der Immobilie besteht im Zeitraum von zwei Jahren Handlungsbedarf. Entscheidend für Hausbesitzer ist damit das Datum ihres Einzugs. Eigentümer, die nach dem 1. Februar 2002 ein Haus gekauft und bezogen haben, sollten nachsehen, ob ihre Heizungsanlage von der EnEV-Regelung betroffen ist.

Verschärfte Grenzwerte für alte Holz- und Kohle-Heizkessel
Heizkessel für feste Brennstoffe wie Pellets oder Scheitholz mit einer Leistung von vier bis 15 Kilowatt, die bis einschließlich 31. Dezember 1994 errichtet wurden, müssen ab dem 1. Januar 2015 die Emissions- Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Neu ab 2015 ist außerdem, dass der  Schornsteinfeger auch bei diesen Kesseln CO- und Staubwerte in zweijährigen Abständen misst. Heizkessel mit einer größeren Nennwärmeleistung ab 15 Kilowatt werden bereits alle zwei Jahre gemessen. Auch für sie gelten, wenn sie bis einschließlich 31. Dezember 1994 errichtet wurden, die Grenzwerte der Stufe 1. Eine regelmäßige
Betreuung auch von kleineren Anlagen soll dazu beitragen, mögliche Belastungen der Umwelt durch Feinstaub oder andere Emissionen früher feststellen und deren Ursache beseitigen zu können.

Nachweis für alte Öfen vorlegen
Gerade alte Kaminöfen und andere Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe verursachen einen oft sehr hohen Schadstoffausstoß. Deshalb ist es besonders wichtig, die Emissionen dieser Anlagen zu begrenzen. Um die Bürger durch mögliche Austausch- oder Nachrüstpflichten nicht übermäßig zu belasten, gelten für alte Öfen sehr lange Übergangsfristen, bis wann sie einen Nachweis über die Einhaltung der erforderlichen Grenzwerte erbringen müssen. Die Übergangsfristen laufen je nach Baujahr zwischen 2015 und 2025 aus. Ende 2014 läuft die Übergangsfrist für Einzelraumfeuerstätten aus, die laut Typenprüfung bis einschließlich 31. Dezember 1974 gebaut wurden oder deren Baujahr nicht mehr feststellbar ist. Sollten zu diesem Zeitpunkt keine Nachweise über die Einhaltung der Grenzwerte voriegen, muss der Ofen stillgelegt oder durch den Einbau z.B. eines Staubabscheiders nachgebessert werden. Auch eine Messung vom Schornsteinfeger vor Ort kann einen solchen Nachweis erbringen. Besitzer alter Öfen sollten sich daher frühzeitig um einen Nachweis bemühen und/oder über den Austausch durch ein energieeffizientes, emissionsarmes Modell nachdenken. Je nach Ofen gibt es außerdem Möglichkeiten der Nachrüstung.

Mehr Informationen zum Handwerk: www.schornsteinfeger.de.